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Synopse aller Änderungen der DetergKostV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DetergKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DetergKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | DetergKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 99 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten. |
§ 2 Ungültigkeit und Rücknahme von Anträgen | |
In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7697/v184724-2013-08-15.htm