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Synopse aller Änderungen der DetergKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DetergKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DetergKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
DetergKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 99 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.

§ 2 Ungültigkeit und Rücknahme von Anträgen


vorherige Änderung

In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.