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§ 14 - Umweltschadensgesetz (USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
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§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1



Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 14 USchadG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 7 Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1462

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 USchadG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 USchadG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Artikel 7 AbfVerbrGAblG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... (BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1  ... 1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1 Für Verbringungen von Abfällen, die ...