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Änderung § 13 USchadG vom 01.09.2021
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§ 13 USchadG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 13 USchadG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Zeitliche Begrenzung der Anwendung | |
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahre verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat. | (Text neue Fassung) (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat. |
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