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Änderung § 11 USchadG vom 01.08.2013
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§ 11 USchadG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 11 USchadG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Rechtsschutz | |
(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder als anerkannt gelten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. |
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