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Änderung § 11 USchadG vom 01.08.2013

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§ 11 USchadG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 USchadG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Rechtsschutz


(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(Text alte Fassung)

(2) Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder als anerkannt gelten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.