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Änderung Anlage 1 USchadG vom 30.10.2007

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Anlage 1 USchadG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2007 geltenden Fassung
Anlage 1 USchadG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Berufliche Tätigkeiten


1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung), soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach Rechtsvorschriften bedürfen, die die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle umsetzen.

Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, und den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen.

3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.

4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.

5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.

6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.

7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche Beförderung von

a) gefährlichen Stoffen im Sinn des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);

b) gefährlichen Zubereitungen im Sinn des § 3a Abs. 1 ChemG;

c) Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG);

d) Biozid-Produkten im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ChemG.

8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn oder der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung.

(Text alte Fassung)

9. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen in Bezug auf die Ableitung der durch die genannte Richtlinie erfassten Schadstoffe in die Atmosphäre erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

9. (aufgehoben)

10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroorganismen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nr. 4 GenTG sowie der außerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Mikroorganismen.

11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3 Nr. 5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3 Nr. 6 GenTG dieser Organismen.

12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen besteht.