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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, am ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats. Anlage 1 Nr. 9 des Umweltschadensgesetzes tritt am 30. Oktober 2007 außer Kraft.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 USchadGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USchadGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Umweltschadensgesetzes
B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Bekanntmachung USchadGNB
... vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), 2. den am 14. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666 ), 3. den teils am 28. Juli 2007, teils am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 7 des ...
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