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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil (PrPrTextilAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-34 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-34 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden b) Faserstoffe identifizieren c) Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Ge- bilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen an- wenden d) Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenbe- rechnungen durchführen e) Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestim- men f) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | 8 | |
g) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Pro- duktionsprozesse berücksichtigen h) Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkun- gen unterscheiden i) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden | 10 | |||
2 | Produktanalyse und Struktur- identifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und tex- tilen Flächen darstellen b) Mustervorlagen analysieren c) Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen | 8 | |
3 | Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit bei- tragen b) Kundengespräche, insbesondere mit internen Kun- den, führen c) Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Be- teiligte informieren | 8 | |
4 | Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen b) Abweichungen feststellen | 10 | |
c) Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen d) Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren e) Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren f) weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler | 16 | |||
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5 | Ausführen von Korrektur- maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden b) Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmän- geln anwenden c) Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einset- zen sowie Maschinen bedienen | 16 | |
d) Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaf- ten veranlassen e) Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen | 8 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten | 4 | |
c) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen d) Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren e) Warentransport sicherstellen | 6 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten b) technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren c) betriebliche Vorschriften beachten d) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten | 4 | |
e) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei- chen sicherstellen, Abstimmungen treffen | 4 | |||
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufma- chen | 2 |
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