- 1.
- den Krankheitsverdacht,
- 2.
- die Erkrankung sowie
- 3.
- den Tod eines Menschen
an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von §
4 Abs. 2 Nr. 1 des
Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.