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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2018 aufgehoben
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§ 4 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
- 1.
- Abschlusszeugnis
- a)
- eines Studiums der Rechtswissenschaft,
- b)
- eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
- c)
- als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
- d)
- als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder
- e)
- als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
- 2.
- Abschlusszeugnis
- a)
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
- b)
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
- c)
- als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- 3.
- Abschlusszeugnis
- a)
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
- b)
- als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
- c)
- als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Text in der Fassung der Berichtigung der Versicherungsvermittlungsverordnung B. v. 16. August 2007 BGBl. I S. 1967 m.W.v. 24. August 2007
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Frühere Fassungen von § 4 VersVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2007 | Berichtigung der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 16.08.2007 BGBl. I S. 1967 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Versicherungsvermittlungsverordnung
B. v. 16.08.2007 BGBl. I S. 1967
Berichtigung VersVermVB
... vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733) ist wie folgt zu berichtigen: In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c ist das Wort deutschen" zu streichen. ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 6 BQFGEG Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... ersetzt und die Wörter „oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen" werden gestrichen. c) Die bisherigen ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... an mindestens ein Jahr Abstand liegen" gestrichen. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: § 4a Anerkennung von ... den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im ...
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