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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2018 aufgehoben
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§ 7 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 7 Eingeschränkter Zugang
1Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2Die Registerbehörde darf insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 98 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 7 VersVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 98 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 98 SchriftVG Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „Schriftlich darf die Registerbehörde" durch die ...
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