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VersVermV
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§ 8
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2018 aufgehoben
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§ 8 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007
BGBl. I S. 733
, 1967 (
Nr. 20
); aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 17.12.2018
BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9
Gewerbeordnung
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Geltungsbereich
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Haftpflichtversicherung nach §
34d
Abs. 2 Nr. 3 der
Gewerbeordnung
muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
§ 7
←
→
§ 9
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Zitierungen von
§ 8 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 VersVermV Umfang der Versicherung
(vom 15.01.2018)
... Die Versicherung nach
§ 8
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen ...
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