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§ 12 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung



(1) 1Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. 2Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist.

(2) 1Die Sicherheit kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten geleistet werden. 2Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind. 3Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.

(3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geeignet, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist und

2.
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.

(4) 1Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. 2Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. 3Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 17.000 Euro. 4Die genannte Mindestsicherungssumme von 17.000 Euro erhöht oder vermindert sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden ist. 5Die angepasste Mindestsicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht. *)

(5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

(6) 1Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat. 2Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungsvertragsgesetzes bevollmächtigt ist.

(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.


---
*)
Anm. d. Red.: zur aktuellen Höhe der Mindestversicherungssumme siehe Bekanntmachung





 

Frühere Fassungen von § 12 VersVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2018Bekanntmachung über die Höhe der Mindestversicherungssummen gemäß § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie § 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 18.12.2017 BAnz AT 02.01.2018 V1
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 276 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VersVermV Nachweis
... der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er ...
§ 15 VersVermV Prüfungen (vom 05.04.2017)
... Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. Der ...
§ 17 VersVermV Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken (vom 17.12.2009)
... §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für ...
§ 18 VersVermV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt, 3. entgegen ... Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt, 3. entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Mindestversicherungssummen gemäß § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie § 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
B. v. 18.12.2017 BAnz AT 02.01.2018 B1
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... tätig ist," eingefügt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „15.000" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 276 10. ZustAnpV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
...  In § 9 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 4 Satz 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), ...