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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2018 aufgehoben
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§ 13 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 13 Nachweis
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Zitierungen von § 13 VersVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VersVermV Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken (vom 17.12.2009)
... §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für ...
§ 18 VersVermV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht aufrechterhält, 4. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7709/a150096.htm