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Anlage 2 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 / § 34e Abs. 2 der Gewerbeordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 2007, S. 742)



 

Zitierungen von Anlage 2 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersVermV Verfahren (vom 01.01.2009)
... (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn die Prüfung nicht ...