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Änderung § 2 VersVermV vom 01.01.2009
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§ 2 VersVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 VersVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss | |
(Text alte Fassung) (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. | (Text neue Fassung) (1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet. |
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind. (3) Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bleibt unberührt. |
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