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Änderung § 19 VersVermV vom 01.01.2009
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§ 19 VersVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 19 VersVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969 |
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(Text alte Fassung) § 19 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 19 Übergangsregelungen |
Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. | (1) Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich. (2) Gewerbetreibende, die bereits im Register nach § 11a der Gewerbeordnung registriert sind oder bis zum 31. März 2009 registriert werden, haben die erforderlichen neuen Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April 2009 der Registerbehörde mitzuteilen. |
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