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Änderung § 17 VersVermV vom 17.12.2009

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§ 17 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
§ 17 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken


(Text alte Fassung)

Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag sowie für die laufenden Versicherungen.

(Text neue Fassung)

Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie für die laufenden Versicherungen.