Tools:
Update via:
Änderung § 6 VersVermV vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der VersVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 VersVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 6 VersVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 34 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Eintragung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. 2 Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. |
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. | |
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung. | (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7709/al53205-0.htm