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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 4 - Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 (EzG 2007)
Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 746 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 35 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 2032-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.12.2006; FNA: 2032-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an mindestens einem Tag des Monats Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwärterbezüge gegen den Bund hat.
Zitierungen von § 4 EzG 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EzG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EzG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EzG 2007 Zahlung
... Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 entsteht für die Berechtigten nur einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach ... nur einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats ... zu berücksichtigen. (4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 bis 4 sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr ...
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