Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 5 - Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 (EzG 2007)
Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 746 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 35 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 2032-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 2032-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
| |
§ 5 Zahlung
(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 entsteht für die Berechtigten nur einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend.
(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.
(3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. Sie sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7711/a150115.htm