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Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (7. BVFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Mai 2007 BVFG § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 15, § 16, § 21, § 27, § 28, § 29, § 94, § 100, § 100a, § 100b, § 102

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, Estland, Lettland oder Litauen" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nichtdeutsche" gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 werden wie folgt gefasst:

„Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,

b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,

c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,

d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder

e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung

aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,

bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder

cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2b" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt.

3.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte."

b)
In Satz 5 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen."

b)
Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 6 werden aufgehoben.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie Zuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und die Angabe „156 Tage" durch die Angabe „182 Tage" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Entbindungsgeld" gestrichen.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die vollständige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung und anderen Kosten" durch die Wörter „Zuzahlungen und Belastungsgrenze" ersetzt.

d)
In Absatz 7a werden die Wörter „oder dem der Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet wird" gestrichen.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus."

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet."

9.
§ 21 wird aufgehoben.

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Ehegatte" und vor dem Wort „Abkömmling" jeweils das Wort „nichtdeutsche" gestrichen.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird."

c)
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden aufgehoben.

11.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Verfahren

Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat."

12.
Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler und ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:

1.
den Familiennamen,

2.
Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

3.
die Vornamen,

4.
frühere Namen,

5.
das Geburtsdatum,

6.
den Geburtsort und

7.
die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.

Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen binnen eines Monats nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen."

13.
§ 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,

4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,

5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummern 3 bis 5" ersetzt.

14.
§ 100 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird die ihnen erteilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010 unwirksam.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam."

15.
§ 100a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam."

16.
§ 100b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 
„(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben."

17.
§ 102 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BVFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902
Bekanntmachung BekBVFGNeuf
... 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 10. den am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...