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§ 3 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 3 Rückgabeanspruch gegen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union



Die Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich geltend.