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§ 4 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 4 Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten



Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.