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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 8 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Durchführung und Sicherung der Rückgabe
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe sind die Länder zuständig.
(2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist, so ordnen sie seine Anhaltung an oder veranlassen die Anordnung durch die dafür zuständige Behörde. Die Anhaltung ist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes zu melden.
(3) Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.
(4) Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kulturgut auszuführen, der zuständigen Stelle vorzuenthalten, zu beschädigen oder zu zerstören.
(5) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von den nach § 12 zuständigen Zentralstellen zu unterrichtenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten fristgemäß um die Rückgabe des angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das Rückgabeersuchen ist innerhalb von zwei Monaten bei der zuständigen Zentralstelle zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Anhaltung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden ist. Der Rückgabeanspruch ist glaubhaft zu machen.
(6) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert werden soll oder dass es Schaden erleidet.
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Zitierungen von § 8 KultGüRückG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultGüRückG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KultGüRückG Strafvorschriften
... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält, ... ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält, 2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder 3. ohne ...
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