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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 12 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12 Aufgaben des Bundes und der Zentralstellen der Länder
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zentralstellen der Länder nehmen im Zusammenhang mit der Rückführung rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten Kulturgutes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- die von dem ersuchenden Staat beantragten Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigentümers oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere über die Veröffentlichung als national wertvolles Kulturgut und den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes;
- 2.
- die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staats, ob der betreffende Gegenstand des ersuchenden Staats ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung nach Absatz 2 Nr. 1 oder einer Unterrichtung auf dem diplomatischen Weg erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so entfallen die Verpflichtungen nach den Nummern 3 und 4;
- 3.
- die Durchführung und erforderlichenfalls die Anordnung der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Staat;
- 4.
- den Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird.
(2) Die Zentralstellen der Länder nehmen in Bezug auf Rückgabebegehren von Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerdem folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Fall des Auffindens eines Kulturgutes, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde;
- 2.
- die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Frage der Rückgabe. Das Landesrecht kann vorsehen, dass, unabhängig von der Erhebung der Klage, der Rückgabeanspruch zunächst im Schiedsverfahren geklärt wird, sofern zwischen Rückgabegläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Einvernehmen besteht.
(3) In Bezug auf Rückgabebegehren von Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nimmt das Auswärtige Amt in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle des Bundes insbesondere die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben auf diplomatischem Weg wahr.
Zitierungen von § 12 KultGüRückG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultGüRückG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KultGüRückG Durchführung und Sicherung der Rückgabe
... zerstören. (5) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von den nach § 12 zuständigen Zentralstellen zu unterrichtenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ...
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