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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 16 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 16 Mitwirkung der Zollbehörden
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen aus Drittländern sowie die Ausfuhr von Kulturgut, welche
- 1.
- dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung oder
- 2.
- einer von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultur und Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1, insbesondere über die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben zu regeln.
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Zitierungen von § 16 KultGüRückG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultGüRückG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KultGüRückG Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
... Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob das Verbringen von Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG)
G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Artikel 5 KGÜAG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 sowie die Artikel 2 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ...
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