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§ 18 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 18 Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im Versteigerergewerbe



(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2 folgende Aufzeichnungen zu machen:

1.
eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung,

2.
die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,

3.
Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie

4.
Preise für den An- und Verkauf.

Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber zu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazugehörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäftsräumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt ein Gegenstand im Wert von mindestens 1 000 Euro,

1.
der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/ 2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, und

2.
dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 aufgeführten Wertgruppen entspricht.

(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit bereits auf Grund allgemeiner Buchführungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, die den in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen.



 

Zitierungen von § 18 KultGüRückG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultGüRückG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 KultGüRückG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
B. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2547
Berichtigung KGÜAGBer
... und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben." " 4. In ...