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§ 19 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 19 Auskunfts- und Zutrittsrecht



Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständigen Behörden und ihren Beauftragten zur Durchführung dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der Gewerbeordnung.