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Änderung § 11 KultGüRückG vom 06.11.2007
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§ 11 KultGüRückG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung | § 11 KultGüRückG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs | |
(Text alte Fassung) (1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung sind entsprechend anzuwenden. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Staat ausgeführt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung sind entsprechend anzuwenden. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Staat ausgeführt worden ist. |
(2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Sammlung des ersuchenden Staats im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Dieser Rückgabeanspruch erlischt jedoch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht des um die Rückgabe ersuchenden Staats keiner Verjährung und keinem durch Zeitablauf bedingten Erlöschen unterliegt. (3) Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden Staats für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut nachträglich eine wirksame Ausfuhrgenehmigung, so kann seine Rückgabe nicht mehr gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in Kraft getretenen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit erlangt. |
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