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Änderung § 3 Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 06.11.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2547

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung


(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erforderlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rückführung stehen, werden in entsprechender Anwendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes von den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenommen.

(2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände, die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass ihre Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindertwerden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten für die Sicherstellung trägt der ersuchende Staat.

(3) Die Sicherstellung ist unverzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu melden.

(Text alte Fassung)

(4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maßnahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rückgabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls deponiertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden in entsprechender Anwendung von §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes wahrgenommen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maßnahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rückgabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls deponiertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes wahrgenommen.