Artikel 4a - Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG)

G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Geltung ab 29.02.2008, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4a Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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