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Artikel 6 - Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 5 geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.