Erste Verordnung zur Änderung der Holzabsatzfondsverordnung (1. HafVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.2007 BGBl. I S. 939 (Nr. 23); Geltung ab 02.06.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Holzabsatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 HAfV § 1

In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird die Angabe „hundert Euro" durch die Angabe „fünfhundert Euro" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2007.



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