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§ 1 - Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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§ 1
(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt
- 1.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes,
- 2.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung,
- 3.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder, falls vor der Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme der Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer Aufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet, oder
- 4.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Aufnahme der Ausbildung als Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen G. v. 22. April 2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. Mai 2020
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Frühere Fassungen von § 1 LuftSiZÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020 BGBl. I S. 840 |
aktuell vorher | 11.04.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen vom 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
aktuell | vor 11.04.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LuftSiZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftSiZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden. (2) Der Antrag ist zu stellen 1. für ... Antrag ist zu stellen 1. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz ... weiter, 2. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. ... § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 LuftSiPVG Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „mit" durch die Wörter „vor der" ersetzt und werden die ...
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 3 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai ...
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