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§ 2 - Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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§ 2



(1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes befindet,

2.
im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unternehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung maßgeblich, oder

3.
im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der Antragsteller keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

(2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängigen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung als Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den abhängigen Unternehmen Beschäftigten der Sitz des herrschenden Unternehmens maßgeblich. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unberührt.

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Zitierungen von § 2 LuftSiZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftSiZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der ... des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter, 2. für ... 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ... nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 . Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen ... für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 LuftSiPVG Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines ...