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§ 3 - Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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§ 3
(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden.
(2) 1Der Antrag ist zu stellen
- 1.
- für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter,
- 2.
- für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
- 3.
- für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
(3) 1In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:
- 1.
- der Familienname einschließlich früherer Namen,
- 2.
- der Geburtsname,
- 3.
- sämtliche Vornamen,
- 4.
- das Geschlecht,
- 5.
- das Geburtsdatum,
- 6.
- der Geburtsort und das Geburtsland,
- 7.
- die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,
- 8.
- Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
- 9.
- die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie
- 10.
- in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.
- 1.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
- a)
- der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
- b)
- die vorgesehene berufliche Tätigkeit und
- c)
- die Flugplätze, die betreten werden sollen;
- 2.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
- a)
- der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und
- b)
- die vorgesehene berufliche Tätigkeit;
- 3.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;
- 4.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes
- a)
- die Flugplätze, die betreten werden sollen, und
- b)
- ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes.
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde
- a)
- die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
- b)
- weitere Nachweise vorzulegen.
(5) 1Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. 3Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
(6) 1Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. 2Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. 3Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen G. v. 22. April 2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 3 LuftSiZÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020 BGBl. I S. 840 |
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Zitierungen von § 3 LuftSiZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftSiZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung ( § 3 Abs. 5 ) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der ...
§ 9 LuftSiZÜV
... zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 LuftSiPVG Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... der Erteilung der Erlaubnis für" durch das Wort „als" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3" durch ...
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