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§ 7 - Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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§ 7
(1) 1Werden den nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. 2Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte entsprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.
(2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
(3) 1Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Bei Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten. 3Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb sowie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen G. v. 22. April 2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 7 LuftSiZÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020 BGBl. I S. 840 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LuftSiZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftSiZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 LuftSiPVG Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „ § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt. ... 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „ § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ... 2 bis 4" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. In ... werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach dem ... die Wörter „sowie das Zollkriminalamt" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt. b) In Absatz ... Arbeitgeber" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) ... werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
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