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§ 10 - Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-2 Luftverkehr
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§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2007.
Zitierungen von § 10 LuftSiZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftSiZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 LuftSiPVG Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 ...
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