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Änderung § 6 LuftSiZÜV vom 01.05.2020

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§ 6 LuftSiZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 6 LuftSiZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:

(Text alte Fassung)

1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder oder

4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(Text neue Fassung)

1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt,

2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt,

3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt oder

4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:

1. den Familiennamen,

2. den Geburtsnamen,

3. sämtliche Vornamen,

4. das Geburtdatum,

5. den Geburtsort,

6. den Wohnsitz,

7. die Staatsangehörigkeit,

8. das Aktenzeichen,

9. die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung und

10. das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

(3) 1 Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen. 2 Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. 3 Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.

(4) 1 Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.

(5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet.