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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 2 - Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung (3. BWaldInvV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 954 (Nr. 23)
Geltung ab 02.06.2007 bis 31.12.2014; FNA: 790-18-3 Forstwirtschaft
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§ 2 Stichprobenverfahren



Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

 
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Zitierungen von § 2 Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. BWaldInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BWaldInvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3. BWaldInvV (zu § 2 Satz 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur