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§ 7 - Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadStProtAG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1002 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 13.06.2007; FNA: 2129-48 Umweltschutz
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Geltung ab 13.06.2007; FNA: 2129-48 Umweltschutz
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§ 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2873 m.W.v. 15. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2020 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2873 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchadStProtAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchadStProtAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SchadStProtAG Übergangsvorschrift (vom 15.12.2020)
... Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem Berichtsjahr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Artikel 1 SchadStProtAGÄndG Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
... diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen soll." 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bußgeldvorschriften (1) ... machen soll." 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) ... § 9 Übergangsvorschrift Die Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem Berichtsjahr ...
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