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Änderung § 3 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 15.12.2020
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebung der Informationen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte Format der elektronischen Form zu benutzen hat. (2) 1 Der Bericht ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. 3 Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1714 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3) an die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte elektronische Format zu benutzen hat. (2) 1 Der Bericht ist bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. 3 Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 31. März des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres gestellt werden. |
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