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Änderung § 8 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 15.12.2020
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873 |
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(Text alte Fassung) § 8 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 8 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
(1) Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 veröffentlicht das Umweltbundesamt die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Informationen für das Jahr 2007 spätestens bis zum 30. Juni 2009. (2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2008 abzugeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Juli 2008 verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 15. Mai 2008 gestellt werden. (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 und unbeschadet des § 5 Abs. 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden für das Jahr 2007 die Berichte der Betreiber in elektronischer Form bis zum 15. Februar 2009, durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in § 5 Abs. 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. | Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. |
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