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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin (OberflbeschAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2005 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-4 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

 
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