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Änderung Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 06.09.2007

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2203
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Nummer 18 werden wie folgt gefasst:

„18. Berechtigung für Langstreckenflug

§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer

§§ 78 bis 80 (weggefallen)'.

b) Die Angaben zu Nummer 19 werden wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Berechtigung für' die Wörter „kontrollierten Sichtflug, Nachtflug,' eingefügt.

bb) Die Angabe 㤤 82 und 83 (weggefallen)' wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge

§ 83 Nachtflugqualifikation'.

c) Im Dritten Abschnitt wird nach der Angabe zu § 126 folgende Überschrift eingefügt:

„2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach § 46 Abs. 5'.

d) Die Angabe „§ 127 (weggefallen)' wird durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland'.

e) Die Angabe „§ 130 (weggefallen)' wird durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 130 Erneuerung einer Berechtigung'.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 40 Satz 2 Nr. 5, §§ 88, 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 133a Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von 60 Monaten ausgestellt.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird die Zahl „12' jeweils durch das Wort „zwölf' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fluglehrers' die Wörter „mit der erforderlichen Klassenberechtigung' eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfer' die Wörter „mit der erforderlichen Klassenberechtigung' eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.'

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82 Abs. 5 zu absolvieren.'

6. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Inhaber einer Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5' durch die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler' ersetzt.

7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „und von Motorseglern der eingetragenen Arten' durch die Wörter „oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb' ersetzt.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Zahl „12' durch das Wort „zwölf' ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „eine Einweisung auf aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge durch einen dazu berechtigten Fluglehrer' durch die Wörter „eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung' ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Zahl „10' durch das Wort „zehn' ersetzt.

10. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Zahl „12' durch das Wort „zwölf' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Zahl „10' durch das Wort „zehn' ersetzt und die Wörter „und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen' und „und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insassen' gestrichen.

c) In Nummer 4 Buchstabe a wird
die Zahl „10' durch das Wort „zehn' ersetzt.

d)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Zahl „10' durch das Wort „zehn' ersetzt.

(Text neue Fassung)

b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen' gestrichen und die Zahl „10' durch das Wort „zehn' ersetzt.

c)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insassen' gestrichen und die Zahl „10' durch das Wort „zehn' ersetzt.

11. Die Überschrift zu Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. Berechtigung für Langstreckenflug'.

12. Nach der Überschrift zu Nummer 18 wird folgender § 77 eingefügt:

„§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer

(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind

1. die Instrumentenflugberechtigung,

2. die theoretische Ausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie.

(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt.”

13. In der Überschrift zu Nummer 19 werden nach den Wörtern „Berechtigung für' die Wörter „kontrollierten Sichtflug, Nachtflug,' eingefügt.

14. § 82 wird wie folgt gefasst:

„§ 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge

(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind

1. die theoretische Ausbildung,

2. die Flugausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Funknavigation,

3. Instrumentenkunde.

(4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instrumenten und zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.'

15. § 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Nachtflugqualifikation

(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation sind

1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nach § 82,

2. die Flugausbildung.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingungen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.'

16. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,'.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „fünf' durch das Wort „zehn' und die Zahl „12' durch die Zahl „24' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2' die Angabe „oder Absatz 3 Nr. 2' eingefügt.

17. In § 88a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „in einem Ausbildungsbetrieb nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung' gestrichen.

18. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine ausreichende Flugerfahrung' durch die Wörter „mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen' ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Befähigungsüberprüfung anordnen.'

c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,'.

19. In § 108 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Buchstaben b der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

„c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.'

20. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort' durch die Wörter „Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit' ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten.'

c) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort „Flug-' jeweils ein Komma und das Wort „Fahrten-' eingefügt.

21. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und den drei Landungen mindestens ein Start und eine Landung bei Nacht durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballonen bei Nacht durchgeführt wurde.'

22. Nach § 126 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach § 46 Abs. 5'.

23. § 127 wird wie folgt gefasst:

„§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland

Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden.'

24. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf synthetischen Flugübungsgeräten.'

b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Lizenz' die Wörter „oder einer Berechtigung' eingefügt.

c) Absatz 11 wird aufgehoben.

25. § 129 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die theoretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsportgerätef ührer.'

26. § 130 wird wie folgt gefasst:

„§ 130 Erneuerung einer Berechtigung

Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.'

27. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „ohne Berechtigung nach' wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 oder § 3b Abs. 1,' eingefügt.

bb) Nach der Angabe „§ 81 Abs. 1,' werden die Angaben „§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1,' eingefügt.

cc) Die Angabe „ohne Qualifikation nach § 41 Abs. 4 Satz 1,' wird gestrichen.

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 1' das Wort „oder' gestrichen und ein Komma eingefügt. Nach der Angabe „§ 84 Abs. 5 Satz 1' wird die Angabe „oder § 122' eingefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder Sprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt.'

28. § 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Übergangsvorschriften

Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden ist, kann in die entsprechende Lizenz in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrieben werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes an die entsprechenden Anforderungen gemäß diesen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weiteren Verlängerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung.'

vorherige Änderung

29. In den in der Anlage enthaltenen Mustern 1, 3, 4, 5 und 6 werden im Feld IX folgende Sätze gestrichen:



29. In den in der Anlage enthaltenen Mustern 1, 3, 4 und 6 werden im Feld IX folgende Sätze gestrichen:

„Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Luftfahrzeuge im Umfang der Lizenz zu führen.' und „The licence holder is entitled to exercise licence privileges an aircraft registered in Germany.'