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§ 2a - Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (DtBaEntsBeitrBV k.a.Abk.)
V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2391 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 7610-13-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 28.08.1998; FNA: 7610-13-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2a
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH V. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1711 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 2a Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
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Zitierungen von § 2a Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a DtBaEntsBeitrBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DtBaEntsBeitrBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Artikel 1 EntsBeitrBVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
... zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Die Entschädigungseinrichtung ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der ...
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