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Änderung § 1 Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 03.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten privatrechtlichen Institute zugewiesen.

(Text neue Fassung)

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes genannten privatrechtlichen Institute zugewiesen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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