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Artikel 1 - Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 (14. KOV-AnpV 2007)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2007 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Zahl „141" durch die Zahl „142" ersetzt.

2.
In § 15 werden in Satz 1 die Zahl „115" durch die Zahl „116" und in Satz 2 die Zahl „1,770" durch die Zahl „1,780" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 30 vom Hundert von 119 Euro,
um 40 vom Hundert von 162 Euro,
um 50 vom Hundert von 219 Euro,
um 60 vom Hundert von 276 Euro,
um 70 vom Hundert von 383 Euro,
um 80 vom Hundert von 463 Euro,
um 90 vom Hundert von 556 Euro,
bei Erwerbsunfähigkeit von 624 Euro.


Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro,
um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro,
um 90 vom Hundert und
bei Erwerbsunfähigkeit
um 37 Euro."


b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 71 Euro,
Stufe II 148 Euro,
Stufe III 222 Euro,
Stufe IV 296 Euro,
Stufe V 369 Euro,
Stufe VI 444 Euro."


4.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 50 oder 60 vom Hundert 383 Euro,
um 70 oder 80 vom Hundert 463 Euro,
um 90 vom Hundert 556 Euro,
bei Erwerbsunfähigkeit 624 Euro."


5.
In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl „25.723" durch die Zahl „25.975" ersetzt.

6.
In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „262" durch die Zahl „263" und in Satz 4 die Zahlen „448, 635, 816, 1.060 oder 1.304" durch die Zahlen „450, 638, 820, 1.066 oder 1.311" ersetzt.

7.
In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „1.498" durch die Zahl „1.506" und die Zahl „751" durch die Zahl „755" sowie in Absatz 3 die Zahl „1.498" durch die Zahl „1.506" ersetzt.

8.
In § 40 wird die Zahl „372" durch die Zahl „374" ersetzt.

9.
In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „412" durch die Zahl „414" ersetzt.

10.
In § 46 werden die Zahl „105" durch die Zahl „106" und die Zahl „196" durch die Zahl „197" ersetzt.

11.
In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „184" durch die Zahl „185" und die Zahl „256" durch die Zahl „257" ersetzt.

12.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Zahl „504" durch die Zahl „507" und die Zahl „351" durch die Zahl „353" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „92" durch die Zahl „93" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Zahl „285" durch die Zahl „287" und die Zahl „207" durch die Zahl „208" ersetzt.

13.
In § 53 Satz 2 werden die Zahl „1.498" durch die Zahl „1.506" und die Zahl „751" durch die Zahl „755" ersetzt.