Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel
22 des Gesetzes vom
20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Zahl 141" durch die Zahl 142" ersetzt.
- 2.
- In § 15 werden in Satz 1 die Zahl 115" durch die Zahl 116" und in Satz 2 die Zahl 1,770" durch die Zahl 1,780" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert | von 119 Euro, |
um 40 vom Hundert | von 162 Euro, |
um 50 vom Hundert | von 219 Euro, |
um 60 vom Hundert | von 276 Euro, |
um 70 vom Hundert | von 383 Euro, |
um 80 vom Hundert | von 463 Euro, |
um 90 vom Hundert | von 556 Euro, |
bei Erwerbsunfähigkeit | von 624 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 und 60 vom Hundert | um 24 Euro, |
um 70 und 80 vom Hundert | um 30 Euro, |
um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit | um 37 Euro." |
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 71 Euro, |
Stufe II | 148 Euro, |
Stufe III | 222 Euro, |
Stufe IV | 296 Euro, |
Stufe V | 369 Euro, |
Stufe VI | 444 Euro." |
- 4.
- § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 oder 60 vom Hundert | 383 Euro, |
um 70 oder 80 vom Hundert | 463 Euro, |
um 90 vom Hundert | 556 Euro, |
bei Erwerbsunfähigkeit | 624 Euro." |
- 5.
- In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl 25.723" durch die Zahl 25.975" ersetzt.
- 6.
- In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl 262" durch die Zahl 263" und in Satz 4 die Zahlen 448, 635, 816, 1.060 oder 1.304" durch die Zahlen 450, 638, 820, 1.066 oder 1.311" ersetzt.
- 7.
- In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl 1.498" durch die Zahl 1.506" und die Zahl 751" durch die Zahl 755" sowie in Absatz 3 die Zahl 1.498" durch die Zahl 1.506" ersetzt.
- 8.
- In § 40 wird die Zahl 372" durch die Zahl 374" ersetzt.
- 9.
- In § 41 Abs. 2 wird die Zahl 412" durch die Zahl 414" ersetzt.
- 10.
- In § 46 werden die Zahl 105" durch die Zahl 106" und die Zahl 196" durch die Zahl 197" ersetzt.
- 11.
- In § 47 Abs. 1 werden die Zahl 184" durch die Zahl 185" und die Zahl 256" durch die Zahl 257" ersetzt.
- 12.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Zahl 504" durch die Zahl 507" und die Zahl 351" durch die Zahl 353" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl 92" durch die Zahl 93" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Zahl 285" durch die Zahl 287" und die Zahl 207" durch die Zahl 208" ersetzt.
- 13.
- In § 53 Satz 2 werden die Zahl 1.498" durch die Zahl 1.506" und die Zahl 751" durch die Zahl 755" ersetzt.