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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
§ 3 - Einundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (21. AnrV-BG k.a.Abk.)
V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1127 (Nr. 27); aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1312
Geltung ab 01.07.2007; FNA: 830-2-18-21 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2007; FNA: 830-2-18-21 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
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