Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
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§ 6 - Einundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (21. AnrV-BG k.a.Abk.)